ANTWORT DER KATHOLISCHEN KIRCHE AUF DIE GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZWISCHEN DER KATHOLISCHEN KIRCHE UND DEM LUTHERISCHEN WELTBUND ÜBER DIE RECHTFERTIGUNGSLEHRE

 

ERKLÄRUNG

Die "Gemeinsame Erklärung zwischen der Katholischen Kirche und dem Lutherischen Weltbund über die Rechtfertigungslehre" ("Gemeinsame Erklärung") stellt einen bemerkenswerten Fortschritt im gegenseitigen Verständnis und in der Annäherung der Dialog-partner dar; sie zeigt, daß es zwischen der katholischen und der lutherischen Position in einer jahrhundertelang so kontroversen Frage zahlreiche Konvergenzpunkte gibt. Man kann mit Sicherheit sagen, daß sowohl, was die Ausrichtung der Fragestellung betrifft, als auch hin-sichtlich der Beurteilung, die sie verdient, ein hoher Grad an Über-einstimmung erreicht worden ist .(1) Die Feststellung, daß es "einen Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre"(2) gibt, ist richtig.

Trotzdem ist die katholische Kirche der Überzeugung, daß man noch nicht von einem so weitgehenden Konsens sprechen könne, der jede Differenz zwischen Katholiken und Lutheranern im Verständnis der Rechtfertigung ausräumen würde. Die "Gemeinsame Erklärung" nimmt selbst auf einige dieser Unterschiede Bezug. Tatsächlich sind die Positionen in einigen Punkten noch unterschiedlich. Auf der Grundlage der bereits unter zahlreichen Aspekten erzielten Übereinstimmung will die katholische Kirche zur Überwindung der noch bestehenden Divergenzen dadurch beitragen, daß sie im folgenden eine Reihe von Punkten, nach ihrer Bedeutung geordnet, vorlegt, die bei diesem Thema einer Verständigung in allen Grundwahrheiten zwischen der katholischen Kirche und dem Lutherischen Weltbund noch entgegenstehen. Die katholische Kirche hofft, daß die nachfolgenden Hinweise ein Ansporn sein können, um das Studium dieser Fragen in demselben brüderlichen Geist weiterzuführen, der den Dialog zwischen der katholischen Kirche und dem Lutherischen Weltbund in letzter Zeit geprägt hat.

 

PRÄZISIERUNGEN

1. Die größten Schwierigkeiten, um von einem vollständigen Konsens über das Thema Rechtfertigung zwischen den beiden Seiten sprechen zu können, finden sich in Paragraph 4.4 "Das Sündersein des Gerechtfertigten" (Nr. 28-30). Selbst unter Berück-sichtigung der in sich legitimen Unterschiede, die von unter-schiedlichen theologi-schen Zugangswegen zur Gegeben-heit des Glaubens herrühren, löst vom katholischen Stand-punkt her schon allein die Überschrift Erstaunen aus. Nach der Lehre der katholischen Kirche wird nämlich in der Taufe all das, was wirklich Sünde ist, hinweggenom-men, und darum haßt Gott nichts in den Wiedergeborenen (3). Daraus folgt, daß die Konkupiszenz, die im Getauften bleibt, nicht eigentlich Sünde ist. Des-halb ist die Formel "zugleich Gerechter und Sünder" so, wie sie am Anfang von Nr. 29 erklärt wird ("Er ist ganz ge-recht, weil Gott ihm durch Wort und Sakrament seine Sünde ver-gibt... In Blick auf sich selbst aber erkennt er..., daß er zu-gleich ganz Sünder bleibt, daß die Sünde noch in ihm wohnt..."), für Katholiken nicht annehmbar. Diese Aussage erscheint nämlich unvereinbar mit der Erneuerung und Heiligung des inneren Men-schen, von der das Trienter Konzil spricht (4). Der in Nr. 28-30 verwendete Begriff "Gottwidrigkeit" wird von Katholiken und Lutheranern unterschiedlich verstanden und wird daher tatsächlich zu einem mehrdeutigen Begriff. In dem-selben Sinn ist für einen Katholiken auch der Satz in Nr. 22: "... rechnet ihm Gott seine Sünde nicht an und wirkt in ihm tätige Liebe durch den Heiligen Geist", nicht eindeutig genug, weil die innere Verwandlung des Menschen nicht klar zum Ausdruck kommt. Aus all diesen Gründen gibt es Schwierigkeiten mit der Aussage, diese Lehre über das "simul iustus et peccator" sei in der aktuellen Fassung, in der sie in der "Gemeinsamen Erklärung" vorgelegt wird, nicht von den Anathemata (Verurteilungen) der tridentinischen Dekrete über die Ursünde und die Rechtfertigung betroffen.

2. Eine weitere Schwierigkeit findet sich in Nr. 18 der "Gemeinsamen Erklärung", in der sich ein klarer Unterschied in bezug auf die Bedeutung herausstellt, welche die Rechtfertigungslehre für Katholiken und Lutheraner als Kriterium für das Leben und die Praxis der Kirche hat. Während für die Lutheraner diese Lehre eine ganz einzigartige Bedeutung erlangt hat, muß, was die katholische Kirche betrifft, gemäß der Schrift und seit den Zeiten der Väter die Botschaft von der Rechtfertigung organisch in das Grundkriterium der "regula fidei" einbezogen werden, nämlich das auf Christus als Mittelpunkt ausgerichtete und in der lebendigen Kir-che und ihrem sakramentalen Leben verwurzelte Bekenntnis des dreieinigen Gottes,.

3. Wie es in Nr. 17 der "Gemeinsamen Erklärung" heißt, teilen Lutheraner und Katholiken die gemeinsame Überzeugung, daß das neue Leben aus der göttlichen Barmherzigkeit und nicht aus unserem Verdienst kommt. Es muß jedoch daran erinnert werden, daß diese göttliche Barmherzigkeit, wie es in 2 Kor 5,17 heißt, eine neue Schöpfung bewirkt und damit den Menschen befähigt, in seiner Antwort auf das Geschenk Gottes mit der Gnade mitzuwirken. In diesem Zusammenhang nimmt die katholische Kirche mit Befriedigung zur Kenntnis, daß Nr. 21 in Übereinstimmung mit can. 4 des Dekretes des Trienter Konzils über die Rechtfertigung (DS 1554) sagt, daß der Mensch die Gnade zurückweisen kann; es müßte aber auch gesagt werden, daß dieser Freiheit zur Zurückweisung auch eine neue Fähigkeit zur Annahme des göttlichen Willens ent-spricht, eine Fähigkeit, die man mit Recht "cooperatio" (Mit-wirkung) nennt. Diese mit der neuen Schöpfung geschenkte Neubefähigung gestattet nicht die Verwendung des Ausdrucks "mere passive" (Nr. 21). Daß diese Fähigkeit anderer-seits Geschenk-charakter hat, drückt das 5. Kapi-tel des tridentinischen Dekretes (DS 1525) treffend aus, wenn es sagt: "ita ut tangente Deo cor hominis per Spiritus Sancti illuminationem, neque homo ipse nihil omnino agat, inspirationem illam recipiens, quippe qui illam et abicere potest, neque tamen sine gratia Dei movere se ad iusti-tiam coram illo libera sua voluntate possit" ["wenn also Gott durch die Erleuchtung des Heiligen Geistes das Herz des Menschen berührt, tut der Mensch selbst, wenn er diese Einhauchung auf-nimmt, weder überhaupt nichts - er könnte sie ja auch verschmähen -, noch kann er sich andererseits ohne die Gnade Gottes durch seinen freien Willen auf die Gerechtigkeit vor ihm zubewegen"].

In der Tat wird auch von lutherischer Seite in Nr. 21 ein "volles personales Beteiligtsein im Glauben" festgehalten. Es bedürfte jedoch einer Klarstellung über die Vereinbarkeit dieses Beteiligtseins mit der Annahme der Rechtfertigung "mere passive", um den Grad der Übereinstimmung mit der katholischen Lehre genauer festzustellen. Was sodann den Schlußsatz von Nr. 24 - "Gottes Gnadengabe in der Rechtfertigung bleibt unabhängig von menschlicher Mitwirkung" - betrifft, so muß er in dem Sinne ver-standen werden, daß die Gnadengaben Gottes nicht von den Werken des Menschen abhängig sind, nicht aber in dem Sinne, daß die Rechtfertigung ohne Mitwirkung des Menschen erfolgen könne. In analoger Weise muß sich der Satz in Nr. 19, wonach die Freiheit des Menschen "keine Freiheit auf sein Heil hin" ist, mit der Aussage über das Unvermögen des Menschen, aus eigener Kraft die Rechtfertigung zu erlangen, verbinden lassen.

Die katholische Kirche vertritt auch die Ansicht, daß die guten Werke des Gerechtfertigten immer Frucht der Gnade sind. Doch gleichzeitig und ohne irgendetwas von der totalen göttlichen Initiative aufzuheben (5), sind sie Frucht des gerechtfertigten und innerlich verwandelten Menschen. Man kann daher sagen, daß das ewige Leben gleichzeitig sowohl Gnade als auch Lohn ist, der von Gott für die guten Werke und Verdienste erstattet wird (6). Diese Lehre ist die Konsequenz aus der inneren Verwandlung des Menschen, von der in Nr. 1 dieser Note die Rede war. Diese Klarstellungen verhelfen zu dem vom katholischen Standpunkt aus angemessenen Verständnis von Paragraph 4.7 (Nr. 37-39) über die guten Werke des Gerechtfertigten.

4. Bei der Fortführung dieser Bemühung wird man auch das Sakrament der Buße behandeln müssen, das in Nr. 30 der "Gemeinsamen Erklärung" erwähnt wird. Denn durch dieses Sakrament kann, wie das Konzil von Trient formuliert (7) , der Sünder aufs neue gerechtfertigt werden (rursus iustificari); das schließt die Möglichkeit ein, durch dieses Sakrament, das sich von dem der Taufe unterscheidet, die verlorene Gerechtigkeit wiederzuerlangen (8) . Nicht auf alle diese Aspekte wird in besagter Nr. 30 aus-reichend hingewiesen.

5. Diese Beobachtungen wollen die Lehre der katholischen Kirche in bezug auf jene Punkte präzisieren, über die keine völlige Übereinstimmung erreicht wurde, und einige der Paragra-phen, die die katholische Lehre darlegen, ergänzen, um das Maß des Konsenses, zu dem man gelangt ist, besser ins Licht zu rücken. Der hohe Grad der erreichten Übereinstimmung gestattet allerdings noch nicht zu behaupten, daß alle Unterschiede, die Katholiken und Lutheraner in der Rechtfertigungslehre trennen, lediglich Fragen der Akzentuierung oder sprachlichen Ausdrucks-weise sind. Einige betreffen inhaltliche Aspekte, und daher sind nicht alle, wie in Nr. 40 behauptet wird, wechselseitig miteinander vereinbar.

Außerdem ist zu sagen: Auch wenn es stimmt, daß auf jene Wahrheiten, über die ein Konsens erreicht worden ist, die Verurteilungen des Trienter Konzil nicht mehr anzuwenden sind, müssen dennoch erst die Divergenzen, die andere Punkte betreffen, überwunden werden, bevor man geltend machen kann, daß - wie es in Nr. 41 ganz allgemein heißt - diese Punkte nicht mehr unter die Verurteilungen des Konzils von Trient fallen. Das gilt an erster Stelle für die Lehre über das "simul iustus et peccator" (vgl. oben Nr. 1).

6. Schließlich ist unter dem Gesichtspunkt der Repräsentativität auf den unterschiedlichen Charakter der beiden Partner hinzuweisen, die diese "Gemeinsame Erklärung" erarbeitet haben. Die katholische Kirche erkennt die vom Lutheri-schen Weltbund unternommene große Anstrengung an, durch Konsultation der Synoden den "magnus consensus" zu erreichen, um seiner Unter-schrift echten kirchlichen Wert zu geben: es bleibt allerdings die Frage der tatsächlichen Autorität eines solchen synodalen Konsenses, heute und auch in Zukunft, im Leben und in der Lehre der lutherischen Gemeinschaft.

 

PERSPEKTIVEN FÜR DIE KÜNFTIGE ARBEIT

7. Die katholische Kirche möchte ihre Erwartung bekräftigen, daß diesem wichtigen Schritt hin zu einem Einvernehmen in der Rechtfertigungslehre weitere Studien folgen mögen, die eine zufriedenstellende Klärung der noch bestehenden Divergenzen erlauben. Wünschenswert wäre insbesondere eine Vertiefung des biblischen Fundamentes, das sowohl für die Katholiken wie für die Lutheraner die gemeinsame Grundlage der Rechtfertigungslehre darstellt. Besagte Vertiefung sollte dem ganzen Neuen Testament und nicht nur den paulinischen Schriften gelten. Denn auch wenn es zutrifft, daß der hl. Paulus der neutestamentliche Autor ist, der am meisten über dieses Thema gesprochen hat, was eine gewisse vorrangige Aufmerksamkeit verlangt, fehlt es auch in den anderen Schriften des Neuen Testamentes nicht an fundierten Bezugnahmen auf dieses Thema. Was die von der "Gemeinsamen Erklärung" er-wähnten verschiedenen Formen betrifft, mit denen Paulus den neuen Zustand des Menschen beschreibt, so könnte man die Kategorien der Sohnschaft und der Erbschaft (Gal 4,4-7; Röm 8,14-17) hinzufügen. Die Betrachtung aller dieser Elemente wird für das gegenseitige Verständnis sehr hilfreich sein und die Lösung jener noch beste-henden Divergenzen in der Rechtfertigungs-lehre ermöglichen.

8. Schließlich sollten sich Lutheraner und Katholiken gemeinsam darum bemühen, eine Sprache zu finden, die imstande ist, die Rechtfertigungslehre auch den Menschen unserer Zeit verständlicher zu machen. Die Grundwahrheiten von dem von Christus geschenkten und im Glauben angenommenen Heil, vom Primat der Gnade vor jeder menschlichen Initiative, von der Gabe des Heiligen Geistes, der uns dazu fähig macht, unserem Stand als Kinder Gottes entsprechend zu leben, usw. sind wesentliche Aspekte der christlichen Botschaft, die die Gläubigen aller Zeiten erleuchten sollten.

 

 (1) Vgl. "Gemeinsame Erklärung", Nr.4: "ein hohes Maß an gemeinsamer Ausrichtung und gemeinsamem Urteil".

(2) Ebd., Nr.5; vgl. Nr.13; 40; 43.

(3) Vgl. Konzil von Trient, Dekret über die Ursünde (DS 1515).

(4) Vgl. Konzil von Trient, Dekret über die Rechtfertigung, Kap. 8: "... iusitificatio... quae non est sola peccatorum remissio, sed et sanctificatio et renovatio interioris hominis" ["... die Rechtfertigung..., die nicht nur Vergebung der Sünden ist, sondern auch Heiligung und Erneuerung des inneren Menschen"] (DS 1528); vgl. auch can. 11 (DS 1561).  

(5)Vgl. Konzil von Trient, Dekret über die Rechtfertigung, Kap. 16 (DS 1546), wo Joh 15,5, der Weinstock und die Reben, zitiert wird.

(6) Vgl. ebd. DS 1545; und can. 26 (DS 1576).

(7) Ebd. Kap. 14 (vgl. DS 1542).

(8) Vgl. ebd. can. 29 (DS 1579); Dekret über das Sakrament der Buße, Kap. 2 (DS 1671); can. 2 (DS 1702).

 

Diese Note, welche die offizielle katholische Antwort auf den Text der "Gemeinsamen Erklärung" darstellt, ist in gemeinsamer Verständigung zwischen der Kongregation für die Glaubens-lehre und dem Päpstlichen Rat für die Förderung der Einheit der Christen ausgearbeitet worden und wird vom Präsidenten dieses Päpstlichen Rates als direkt Verantwortlichem für den ökumeni-schen Dialog unterzeichnet.